Wahrung der Privatsphäre

Kamera auf dem Nachbargrundstück

Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn beschäftigen immer wieder die Gerichte. In einem vom Landgericht Koblenz (LG) entschiedenen Fall stritten sich zwei Grundstücksnachbarn über eine Kamera sowie eine Kameraattrappe. Der eine Nachbar hatte in einem Haselnussstrauch, welcher sich auf seinem Grundstück unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet, eine Kameraattrappe angebracht, die auf das Grundstück des Nachbarn ausgerichtet war. Eine weitere Kamera hatte er in einem Fenster seines Hauses im Erdgeschoss aufgestellt, welche ebenfalls auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Der Nachbar fühlte sich gestört und verlangte die Beseitigung beider Kameras.
Nach ständiger Rechtsprechung greift eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Danach steht jedem das Recht der informationellen Selbstbestimmung zu. Dies beinhaltet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder angrenzende öffentliche Bereiche, noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden.
Vor diesem Hintergrund kamen die Richter des LG zu dem Entschluss, dass ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera sowie der Kameraattrappe besteht. Denn auch bei einer Kameraattrappe kann bei einem Nachbarn ein „Überwachungsdruck“ entstehen, wenn er nämlich eine Überwachung seines Grundstückes objektiv ernsthaft befürchten muss.

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