Errichtung einer Terrasse

Errichtung einer Terrasse – Zustimmung des Nachbarn

Die Errichtung einer Terrasse bedarf der Zustimmung des Nachbarn, wenn von der Gartenterrasse aus in die Nachbarwohnung hineingeschaut werden kann. Sofern eine solche Zustimmung nicht vorliegt, kann die Entfernung der Terrasse verlangt werden. In dem vom Amtsgericht Sinzig am 8.8.2019  entschiedenen Fall hatte ein Wohnungseigentümer im hinteren Bereich des im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartens einen Holzaufbau mit einer 40 m2 großen Terrasse errichtet, wo sich zuvor eine Wildbepflanzung befand. Ein anderer Wohnungseigentümer verlangte die Beseitigung der Terrasse, weil man von dort aus in die Wohnung hineinsehen konnte. Der Wohnungseigentümer wies den Anspruch zurück mit dem Einwand, dass ein anderer Wohnungseigentümer auch eine Terrasse im Garten gebaut hatte, von der aus ebenfalls in die Wohnung geschaut werden konnte. Es besteht keine Gleichheit im Unrecht. Daher konnte sich der betroffene Eigentümer nicht darauf berufen, dass die Terrasse des anderen Wohnungseigentümers, bisher noch nicht beanstandet wurde. Es besteht ein Beseitigungsanspruch unabhängig von einem evtl. Anspruch gegen den anderen Terrassenbesitzer.

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