Verlängerung des Betrachtungszeitraums

Mieterhöhung eingeschränkt – Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Miete

In bestimmten zeitlichen Abständen darf der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen. Bis zu welcher Höhe der Mieter zustimmen muss, richtet sich nach der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bisher galt als Mietpreisbremse der Mietpreis, der in einer Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum in den vorangegangenen vier Jahren vereinbart wurde. Dieser Zeitraum wurde nun mit dem „Gesetz zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete“ auf sechs Jahre verlängert. Das Gesetz ist zum 1.1.2020 in Kraft getreten. Damit sollen kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarktes geringere Auswirkungen auf die Vergleichsmiete haben. Insbesondere in den Ballungsräumen sind die Mieten in den vergangenen Jahren stark gestiegen, damit ging auch ein Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete einher.

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